Schutz von Kindern

§ 8a SGB VIII

Was tun wir, wenn die Entwicklung und das Wohl des Kindes gefährdet sind?

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Sicherzustellen, dass dieses Recht auch umgesetzt wird, liegt, ebenso wie der Schutz eines jungen Menschen vor Gefahren für dessen Wohl, zunächst in der Verantwortung der Eltern. Gleichwohl muss das gesunde Aufwachsen von Kindern und ein wirksamer Schutz des Kindeswohls als gesamtgesellschaftliche Aufgaben verstanden werden. Mit Einführung des § 8a SGB VIII wurde der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert und aufgewertet.

 

Das allgemeine Vorgehen in unserer Einrichtung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist nun:

  • der Mitarbeiter schätzt die Kindeswohlgefährdung eigenständig ab
  • Auffälligkeiten werden mit zeitlicher Einordnung dokumentiert
  • Bei allen Fällen, in denen Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht, wird die KiGa-Leitung eingeschaltet
  • Daraufhin wird das weitere Vorgehen beschlossen und dokumentiert

 

Wird der Verdacht bestätigt, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Eine Unterstützung der Familie durch die Einrichtung, in der das Kind betreut wird, ist ausreichend, um der Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken
  • Die Möglichkeiten, der das Kind betreuenden Einrichtung reichen nicht aus, dann wird die Familie dahingehend beraten, dass sie sich an das Jugendamt wendet
  • Sucht sie sich hier keine Unterstützung, wird die Familie davon in Kenntnis gesetzt, dass die Leitung der Einrichtung das Jugendamt schriftlich informiert
  • Stellt das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten eine weitere Gefährdung für das Kind dar, wendet sich die Leitung der Einrichtung direkt an das Jugendamt

 

Seit Juli 2023 haben wir im gemeinsam im Team für unsere Einrichtung ein Schutzkonzept erstellt. Es liegt zur Ansicht in der Einrichtung vor.